BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)


Anmeldung eines Gewerbebetriebs für Gewerbetreibende verpflichtend. Konkrete Fälle:

  • Neuerrichtung eines Betriebs,
  • Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
  • Neuerrichtung einer unselbstständigen Zweigstelle,
  • Übernahme eines bestehenden Betriebs, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
  • Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
  • Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe bei der anderen Behörde als Neuerrichtung)
  • die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen
  • zuständig: je nach Bundesland örtliches Gewerbe- oder Ordnungsamt

Leistungsbeschreibung

Über die Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.

Ausnahmen für überwachungsbedürftige Gewerbezweige

Bei einer Anzeige der in § 38 Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbe hat der/die Anzeigende zur Überprüfung ihrer/seiner Zuverlässigkeit unverzüglich ein Führungszeugnis (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) zu beantragen.  Kommt die anzeigende Person dieser Verpflichtung nicht nach, hat die zuständige Stelle die Auskünfte von Amts wegen einzuholen. Die Auskünfte werden dann direkt an diese und nicht an die anzeigende Person versendet.

Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind gemäß § 13 b GewO Unterlagen ausreichend, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden. Es kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

Über die Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.

Ausnahmen für überwachungsbedürftige Gewerbezweige

Bei einer Anzeige der in § 38 Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbe hat der/die Anzeigende zur Überprüfung ihrer/seiner Zuverlässigkeit unverzüglich ein Führungszeugnis (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) zu beantragen.  Kommt die anzeigende Person dieser Verpflichtung nicht nach, hat die zuständige Stelle die Auskünfte von Amts wegen einzuholen. Die Auskünfte werden dann direkt an diese und nicht an die anzeigende Person versendet.

Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind gemäß § 13 b GewO Unterlagen ausreichend, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden. Es kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Sie wollen ein Gewerbe betreiben.

Gewerbetreibende sind

  • natürliche Personen oder
  • juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG)

 Anzeigepflichtig sind:

  • bei Einzelgewerben die oder der Einzelgewerbetreibende,
  • bei Personengesellschaften (zum Beispiel. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter
  • bei Kommanditgesellschaft (KG) jede oder jeder persönlich haftende Gesellschafterin und Gesellschafter, die Kommanditistinnen und Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
  • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der bzw. die gesetzliche(n) Vertreter.

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. Handelsregister auszug
  • ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
  • ggf. Erlaubnisurkunde,
  • ggf. Handwerkskarte
  • im Vertretungsfall:
    • Vertretungsvollmacht
  •  ggf. Aufenthaltstitel mit Nebenbestimmungen

Es fallen Gebühren nach Nr. 40.1.2 der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.

Zusatz Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld:
- aktuelle Gebühren für eine Gewerbeanmeldung: 42,75 €

Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.

  • Bei persönlicher Vorsprache: sofort
  • Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
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§ 15 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)

Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.

Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig) Gewerbe-Anmeldung (Kurzfassung)

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr