Antrag Gartenwasserzähler
Antrag Gartenwasserzähler
Wassermengen, die auf dem Grundstück verwendet und nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden, können gemäß Satzung abgesetzt werden. Der Antrag ist online zu stellen. Eine Absetzung bei Nutzung für Schwimmbecken oder Teiche ist ausgeschlossen.
Leistungsbeschreibung
Beschreibung:
Grundstückseigentümer können eine Absetzung von Abwassermengen beantragen, wenn Wasser beispielsweise für die Gartenbewässerung oder Tierhaltung genutzt und nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.
Voraussetzung ist ein ordnungsgemäß installierter und geeichter Zwischenzähler (Absetzzähler), der die entnommene Wassermenge genau erfasst.
Wichtig:
Eine Absetzung ist nicht möglich, wenn Wasser für Schwimmbecken, Pools, Kinderbecken oder Gartenteiche verwendet wird. Dieses Wasser wird als Schmutzwasser eingestuft und muss über den Schmutzwasserkanal entsorgt werden.
Der Antrag auf Absetzung kann bequem online gestellt werden. Nach Prüfung durch den Abwasserbetrieb erfolgt eine Entscheidung über die Anerkennung der Absetzung.
Bitte beachten Sie auch die gesetzlichen Vorgaben zur Eichung von Wasserzählern gemäß Mess- und Eichgesetz (MessEG).
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage:
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§ 3 Absatz 5 der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld
(Regelt die Möglichkeit der Absetzung von Abwassermengen bei bestimmungsgemäßer Nutzung.) -
§ 54 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
(Definiert Schmutzwasser und dessen ordnungsgemäße Einleitung.) -
Mess- und Eichgesetz (MessEG)
(Bestimmt die Anforderungen an die Eichung und Eichfähigkeit von Messgeräten, insbesondere Wasserzählern.)
Amt/Fachbereich
Abwasserbereich