Brauchtumsfeuer anmelden
Brauchtumsfeuer anmelden
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Viele Ortsteile, Gemeinden und Städte veranstalten jährlich zu festen Terminen (Frühlingsanfang, Ostern, Walpurgis, Johanni, Erntedank, Sommer-/Wintersonnenwende etc.) öffentliche Brauchtumsfeuer.
Zu Ostern ist es Tradition, ein sogenanntes Brauchtumsfeuer (Osterfeuer) zu veranstalten. Schon frühzeitig sollten die Vorbereitungen dafür getroffen werden.
Folgende wichtige Grundregeln sind zu beachten:
Nicht in jedem Garten darf ein Osterfeuer entzündet werden; der öffentliche Charakter ist wesentlicher Bestandteil eines Brauchtumsfeuers. Diese Voraussetzung ist z. B. bei einer Ortsgemeinschaft oder einem Sportverein, wo auch Personen Zutritt haben, die nicht dem Verein angehören, gegeben. Die Genehmigung des Grundstückseigentümers muss vorliegen. Die Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld ist berechtigt, eine Brandsicherheitswache nach § 26 NBrandSchG durch die Feuerwehr zu fordern. Diese ist kostenpflichtig.
Um einen Überblick über Zeitpunkt, Lage und Ausmaß des beabsichtigten Feuers zu haben, ist es wichtig, dass dieses beim Fachbereich Ordnung der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld unter Angabe des Namens des Verantwortlichen rechtzeitig zeitnah angezeigt wird. Sollten sicherheitsrelevante Aspekte gegen die Durchführung eines Osterfeuers sprechen, wird die Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld dieses untersagen.
Als Brennmaterialien dürfen auch Hecken/Grünschnitt verwendet werden.
Das Material darf frühestens am Tag der Veranstaltung zusammengetragen werden. Das Brennmaterial darf erst unmittelbar vor dem Anzünden an der Feuerstelle aufgeschichtet werden, damit ungeeignete Stoffe aussortiert werden können und Tiere, die dort Unterschlupf gesucht haben, flüchten können.
Die Feuerstelle ist so zu wählen, dass die geforderten Mindestabstände eingehalten werden - in der Regel werden die bisher bekannten -historisch traditionell gewachsene - Osterfeuerstellen genehmigt. Aufgrund der besonderen Lage der Berg- und Universitätsstadt im Landschaftsschutzgebiet bedürfen neue Plätze einer umfänglichen langfristigen Prüfung durch verschiedene Stellen, zB. "Untere Naturschutzbehörde".
Beim Anzünden dürfen keinesfalls flüssige Brennstoffe, wie z. B. Benzin oder Öl, verwendet werden.
Das Feuer muss unter ständiger Aufsicht gehalten werden. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
Die Entsorgung der Verbrennungsrückstände sind gemäß der Vorgaben des Landkreis Goslar innerhalb einer befristeten Zeit nachzuweisen.
Private Osterfeuer sind unzulässig.
Bitte beachten Sie die beigefügten Merkblätter des Landkreis Goslar.
An wen muss ich mich wenden?
An Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.
Amt/Fachbereich
Bau- und Ordnungsamt