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Lagerfeuer anmelden


Das Anlegen, Betreiben und Unterhalten offener Feuer ist, gemäß § 11 Absatz 1 der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld, verboten. Es kann gemäß § 12 dieser Verordnung eine Ausnahme im Einzelfall zugelassen werden. Dies bedarf eines Antrages.

Als offene Feuer gelten ebenso Lagerfeuer, Feuertonnen, Feuerschalen.

 

Leistungsbeschreibung

Das Anlegen, Betreiben und Unterhalten offener Feuer ist, gemäß § 11 Absatz 1 der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld, verboten. Es kann gemäß § 12 dieser Verordnung eine Ausnahme im Einzelfall zugelassen werden. Dies bedarf eines Antrages.

Folgende Auflagen sind zu beachten:

  • Es darf nur Material verbrannt werden, das der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen entspricht (naturbelassenes, stückiges und trockenes Holz). Das Verbrennen anderer Materialien stellt eine illegale Abfallbeseitigung dar.
  • Die Feuerstelle muss sich auf einem feuerfesten Untergrundbefinden, welcher sich in einem Radius von mind. 1 Meter um die Feuerstelle herum erstreckt.
  • Die Anhäufung des abzubrennenden Materials darf zu keiner überhöhten Flammenbildung dauerhaft von mehr als 1 Meter führen. 
  • Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen entfacht oder unterhalten werden.
  • Es ist ausreichend Abstand zu umliegenden Gebäuden, Böschungen und sonstigen Bebauungen zu halten, mindestens jedoch 5 Meter.
  • Es ist sicherzustellen, dass durch Funkenflug oder auf andere Weise ein Übergreifen des Feuers nicht möglich ist.
  • Feuer und Glut müssen bei Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
  • Das Lagerfeuer ist ständig von mindestens einer erwachsenen, arbeitsfähigen Person zu beaufsichtigen und so zu steuern, dass es ständig unter Kontrolle bleibt und zu jeder Zeit gelöscht werden kann.
  • Für Löschzwecke sind geeignete Löschmittel vorzuhalten (bspw. Feuerlöscher mind. für Brandklasse A, Wassereimer, etc.)
  • Durch Rauchentwicklungen dürfen keine erheblichen Belästigungen entstehen.

Bau- und Ordnungsamt

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